Allgemeine Geschäftsbedingungen
L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG
Stand 01.01.2010
Dienstleistung
§ 1 Geltung der Bedingungen
1) Die Leistungen und Angebote der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Inanspruchnahme der Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen
2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1) Die Angebote der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2) Die Angestellten und Mitarbeiter der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Dies gilt auch für die eingesetzten Subunternehmer.
§ 3 Preise
1) Soweit nicht umseitig etwas anderes vereinbart ist, gilt grundsätzlich die jeweils aktuelle allgemeine Preisliste der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG.
2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, exklusive der Nebenkosten die im Rahmen des Auftrages anfallen. Hierzu zählen insbesondere KFZ Betriebskosten, Parkkosten sowie alle vorgestreckten Auslagen, die im Rahmen der Dienstleistung von den Kunden oder beförderten Personen in Auftrag gegeben werden.
3) Soweit nicht anders angegeben, hält sich die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise zehn Tage ab deren Datum gebunden. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
4) Die Preise verstehen sich -falls nicht anders vereinbart- exklusive einer An- und Abfahrtpauschale, die sich grundsätzlich nach Aufwand berechnet. Dabei wird mindestens eine halbe Zeitstunde jeweils für An- bzw. Abfahrt zusätzlich berechnet, die an den vereinbarten Zeittarif angehängt wird.
§ 4 Stornierungen / Absagen von Teilleistungen
1) Der Auftraggeber kann zu jedem Zeitpunkt von Aufträgen zurücktreten bzw. nur Teilleistungen von Aufträgen in Anspruch nehmen. In diesem Fall berechnet die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG pauschalierte Stornierungsgebühren in Höhe von:
· bis 10 Tage vor Auftragsbeginn 10% des vereinbarten Preises
· bis 5 Tage vor Auftragsbeginn 20% des vereinbarten Preises
· bis 3 Tage vor Auftragsbeginn 50% des vereinbarten Preises
· bis 1 Tag vor Auftragsbeginn 80% des vereinbarten Preises
· 12 Stunden vor Auftragsbeginn oder am Tag des Auftrages 100% des vereinbarten Preises
Maßgebend für den Stornierungszeitpunkt ist der Eingang der Stornierung bei der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG. Stornierungen werden grundsätzlich in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 07:00Uhr und 19:00 Uhr entgegengenommen, sie sind schriftlich mit zu teilen. Bei späterem Eingang gilt der folgende Werktag als Stornierungsdatum.
2) Es bleibt dem Auftraggeber unbenommen nachzuweisen, dass der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
§ 5 Leistungszeit / Teilleistungen / Leistungsänderungen
1) Die Leistungszeit richtet sich nach den Rahmenbedingungen des Auftrages und wird eigenverantwortlich durch die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG abgestimmt.
2) Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist zu Teilleistungen berechtigt.
3) Sollte nach Auftragsbeginn im Laufe eines Projektes feststehen, dass die angeforderte bzw. vertraglich vereinbarte Dienstleistung erheblich von den bestehenden Verträgen abweicht, ist die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG berechtigt eine Preiskorrektur nach der allgemeinen Preisliste vorzunehmen. Diese kann auch nachträglich gegen Nachweis der geleisteten Stunden erfolgen
§ 6 Flug & Bahnverspätungen
Akzeptieren Sie, dass wir für Unplanmäßigkeiten im Flugverkehr/ Bahnverkehr keinerlei Haftung übernehmen können. In solchen Fällen ist der Schadensverursacher haftbar zu machen. Haben Sie mehr als 30 Minuten Verspätung (nach Ihrer Planmäßigen Landung), ist die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG berechtigt die entstandene Zusatzzeit entsprechend zu berechnen. Rufen Sie uns bitte in jedem Fall nach Ihrer Landung an. Verlassen Sie bitte den Flughafen/ Bahnhof nicht, ohne mit uns gesprochen zu haben.
§ 7 Zahlungen
1) Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit keine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Die Rechnungen sind ohne Abzug je nach Vereinbarung per Banküberweisung auf eines der in der Rechnung genannten Bankkonten zahlbar.
2) Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG kann vor Beginn der Dienstleistung eine Anzahlung in Höhe von mindestens 25% des zu erwartenden Umsatzvolumens verlangen.
3) Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG über den geforderten Betrag verfügen kann.
5) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
6) Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, ist die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
7) Im Falle des Verzuges ist die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG darüber hinaus berechtigt, von sämtlichen noch nicht aufgeführten Verträgen zurückzutreten.
8) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 8 Haftungsbeschränkung / Verjährung
1) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG als auch gegen den Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2) Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung unserer Dienstleistung müssen schriftlich, innerhalb eines Kalendermonats nach Beendigung des Auftrages, bei der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG vorliegen.
3) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Demonstrationen, Naturkatastrophen, Verkehrsbedingt usw.), auch wenn sie bei Lieferanten der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG oder deren Unterlieferanten auftreten, hat die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen, nicht zu vertreten. Sie berechtigen die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4) Sofern die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in maximaler Höhe des Nettorechnungsbetrages der vom Verzug betroffenen Leistungen.
5) Die Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind (z.B. Vermögensschäden durch ausgefallene Promotion- oder Konzerttermine), ist auf die Höhe von 10.000 EUR begrenzt.
6) Personenschäden sind durch die KFZ Haftpflicht Versicherung bis maximal je geschädigter Person abgedeckt.
§ 9 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
1) Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG erhält von dem Auftraggeber alle für die Durchführung des Dienstleistungsvorhabens erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten, soweit die Erfordernis dem Vertragspartner bekannt ist. Die Unterlagen, Informationen und Daten müssen der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG innerhalb einer zumutbaren Zeit in endgültiger und verbindlicher Fassung vorliegen. Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist nicht verpflichtet, die zu übergebenden Unterlagen, Informationen und Daten auf Mängelfreiheit zu überprüfen.
§ 10 Quellenschutzvereinbarung Non-Circumvention and Non-Disclosure Agreement
1.) Die beiden Vertragsparteien bestätigen gegenseitig vollumfänglichen Kunden- und Quellenschutz, wie es in der Konvention der International Chamber of Commerce in Paris formuliert ist (ICC 500). Diese Vereinbarung gilt auf vorerst unbestimmte Dauer. Mit meiner Unterschrift erkenne ich dies an. Kündigung der Vereinbarung erfolgt schriftlich durch eingeschriebenen Brief jeweils zum Quartalsende.
2.) Beide Parteien verpflichten sich ausdrücklich und gegenseitig, über alle anvertrauten, zugänglich gemachten oder in sonstiger Weise bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von LSG oder eines seiner verbundenen Unternehmen strenges Stillschweigen gegenüber Dritten und anderen Vertragspartnern aber auch internen Mitarbeitern zu bewahren und diese auch nicht selbst auszuwerten. Eine
Entbindung von dem strengen Stillschweigen ist ausschließlich gegenüber weiteren ausführenden Vertragspartnern und nur soweit zulässig, als dies auf schriftliche Weisung von LSG erfolgt oder zur Wahrnehmung der Aufgaben zwingend erforderlich ist. Als „Geschäfts -und Betriebsgeheimnisse“ gelten alle geschäftlichen, betrieblichen, organisatorischen und technischen Kenntnisse, Vorgänge, Informationen und
Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und nach dem Willen von LSG nicht der Allgemeinheit bekannt werden sollen; insbesondere alle Vertriebsstrategien, Anschriften von Kunden und sonstige Kundendateien, Preis- und Vergütungsvereinbarungen.
3.) Insbesondere verpflichten sich die Parteien, zu jedem Zeitpunkt über alle anvertrauten, zugänglich gemachten oder in sonstiger Weise bekannt werdenden persönlichen und privaten Geheimnisse der betreuten Kunden, deren Begleiter und Geschäftspartner strenges Stillschweigen gegenüber Dritten und anderen Subunternehmern zu bewahren und diese auch nicht selbst auszuwerten. Eine Entbindung von dem strengen Stillschweigen ist ausschließlich gegenüber Vertragspartnern und nur soweit zulässig, als dies zur Schadensabwendung im Unternehmen von LSG zwingend erforderlich ist.
4.) Insbesondere verpflichten sich beide Parteien ausdrücklich und gegenseitig, zu keinem Zeitpunkt mit den bekannt gewordenen oder von der anderen Partei offen gelegten Firmen, Gesellschaften, Banken, Instituten, Institutionen oder allen sonstigen Beteiligten ohne vorherige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei in Kontakt zu treten und keinem Dritten zur Kenntnis zu bringen. Ebenso verpflichten sich die Parteien, zu keiner Zeit mit den von der anderen Partei offen gelegten Adressen ohne vorherige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei in Kontakt zu treten und keinem Dritten zur Kenntnis zu bringen.
5.) Die Parteien verpflichten sich folgerichtig, keine Verträge oder Geschäfte über vorgeschobene Dritte, gleichgültig ob natürliche oder juristische Personen, mit den jeweils vom Vertragspartner oder dessen Partnerfirmen gegenseitig bekannt gegebenen bzw. bekannt gewordenen Informationen und Kontaktdaten anzubahnen und/oder abzuwickeln. Dies umfasst auch sämtliche Nachfolgegeschäfte. Die völlige Geheimhaltung und Nichtumgehung aller Firmen, Gesellschaften, beteiligten Personen, Verbindungen und Know-how sichern
beide Parteien auch für deren Angestellte oder sonstigen Mitarbeiter zu. Sie verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu wählen und geeignete Vertragsformulierungen in alle Vereinbarungen einzubringen, die dieses Ziel verwirklichen und umsetzen sollen.
6.) Bei fahrlässigem Verstoß gegen diese Vereinbahrung unterliegt die verstoßende Partei einer sofort fälligen Konventionalstrafe in Höhe von 5.000,--EUR sowie einer Schadensersatzleistung in Höhe von 50% des Bruttogeschäftsvolumens für jedes einzelne, durch unloyales Verhalten erzielte Geschäft, soweit die Höhe des Schadens hierdurch abgedeckt ist; bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung verdoppelt sich der Betrag der Konventionalstrafe. Der Ersatz eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt hiervon unberührt und der Nachweis des höheren Schadens bleibt der Partei vorbehalten. Zusätzlich entschädigt die verstoßende Partei den Vertragspartner für alle Kosten, die durch das Fehlverhalten verursacht werden, insbesondere durch die Durchsetzung ihres Rechtsanspruchs.
7.) Zur Durchsetzung der vorstehenden Zahlungs- und Schadensersatzansprüche unterwerfen sich die Parteien ausdrücklich und unwiderruflich der sofortigen Zwangsvollstreckung in und mit ihrem gesamten Vermögen.
8.) Der Vertragpartner verpflichtet sich, alle ihm, seinen Angestellten oder weiteren Nachgeordneten Erfüllungsgehilfen bzw. ausführenden Vertragspartnern zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Vertriebsunterlagen ordnungsgemäß und mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, streng vertraulich zu behandeln und insbesondere vor dem unberechtigten Zugriff oder Einsicht Dritter zu bewahren. Der Vertragpartner hat das Abhandenkommen der bezeichneten Gegenstände LSG unverzüglich nach Bemerken schriftlich und unter genauer Beschreibung der abhanden gekommenen Unterlagen und der Begleitumstände mitzuteilen und zwar ohne Rücksicht auf ein mögliches Verschulden des Subunternehmers, seiner Angestellten oder eines Nachgeordneten ausführenden Vertragspartners. 9.) Die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Schlüssel stehen im Eigentum oder mittelbaren Besitz von LSG. Sie sind von dem Vertragspartner bei Vertragsende unverzüglich zurückzugeben, während der Dauer des Vertragsverhältnisses auf Anforderung. Zurückzugeben sind darüber hinaus alle Ablichtungen und Duplikate, die der Subunternehmer - erlaubt oder nicht erlaubt - angefertigt hat bzw. hat anfertigen lassen. Ein
Zurückbehaltungsrecht an Fahrzeugschlüsseln wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von der üblichen Tagespauschale eines Fahrzeugverleihers für das entsprechende Fahrzeug für jeden Fahrzeugschlüssel sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,--EUR für jede weitere Art von Schlüsseln. Für sonstige Gegenstände und Unterlagen wird ein Zurückbehaltungsrecht soweit ausgeschlossen, als sie nicht für eine gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Subunternehmers zum Beweis geeignet sind. Für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,--EUR für jeden vollständigen Satz Unterlagen.
10.) Alle Sendungen per Telefax oder Email zwischen den Parteien haben nicht die gleiche Wirkung wie ordentliche, postalische Briefe per Einschreiben. Vertragswesentliche Erklärungen, z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Kündigungen haben per Einschreiben an die Geschäftsführung zu erfolgen.
11.) Dieser Quellenschutzvereinbarung gilt für alle Geschäfte zwischen den vertragsschließenden Parteien. Diese Vereinbarung treffen die Parteien in eigenem Namen und im Namen der betroffenen Unternehmen sowie evtl. Rechtsnachfolger.
§ 11 Gewährleistung
1) Sollte eine Dienstleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist berechtigt, durch Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand fordert.
Schulungsmaßnahmen
§ 1 Anmeldung/Teilnahme
(1)Der Vertrag über die Teilnahme an einem Ausbildungsseminar kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG zustande. Mündliche Absprachen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG schriftlich bestätigt werden. In der Auftragsbestätigung sind die relevanten Termine, der Leistungsumfang und die jeweiligen Kosten aufgeführt.
(2)Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist frei darin, die Anmeldung eines Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an den Ausbildungsseminaren der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG.
(3)Voraussetzung zur Teilnahme an den Fahrertrainings der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Die Kunden sind verpflichtet, der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG Einsicht in die Fahrerlaubnis zu gewähren.
(4)Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausbildungsseminaren ist außerdem der Eingang der Seminarkosten auf dem in der Rechnung angegebenen Konto der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG spätestens vier Wochen vor Beginn des Fahrertrainings. Anderweitige Zahlungsabreden sind nur wirksam, wenn sie von der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Leistungsumfang
(1)Die Ausbildungsseminare der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG umfassen die theoretische und praktische Unterweisung. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung.
(2)Bei bestimmten Lehrgängen bzw. Lehrgangsteilen ist die Benutzung des eigenen Fahrzeugs möglich. Soweit der Kunde das Fahrzeug selbst stellt, hat er die alleinige Verantwortung dafür zu tragen, dass sich das Fahrzeug in einem einwandfreien technischen Zustand befindet und den gesetzlichen und insbesondere straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs durch den Kunden ist von der Zustimmung des jeweiligen Lehrgangsleiters abhängig. Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG ist befugt, den technischen Zustand des vom Kunden gestellten Fahrzeugs zu überprüfen. Bei Gebrauch eines nicht auf ihn zugelassenen Fahrzeugs muss der Kunde das Einverständnis des Halters mit der Benutzung seines Fahrzeugs nachweisen. Nimmt der Kunde mit einem von ihm selbst gestellten Fahrzeug am Fahrertraining teil, so stellt er die L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschädigung des Fahrzeugs frei, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht.
§ 3 Haftung
(1)Die vertragliche und außervertragliche Haftung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten; in diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden.
(2)Der Kunde ist verpflichtet, den Sicherheitsanweisungen der Lehrgangsleitung, des Bedienungspersonals und der Moderatoren jederzeit und unbedingt Folge zu leisten. Einrichtungen und Unterrichtsmaterial der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG sowie Einrichtungen und Unterrichtsmaterial von dritter Seite sind nur in dem von der Lehrgangsleitung, dem Bedienungspersonal und den Moderatoren angegebenen Rahmen zu nutzen. Bei Verstößen gegen diese Anweisungen, die zur Gefährdung des Kunden, anderer Personen oder Sachen von bedeutendem Wert führen können, kann der Kunde vom Lehrgang ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Teilnahmegebühren besteht.
§ 4 Unfallrettungs- und Überschlagssimulator
(1)Im Rahmen der Ausbildung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG kann es zum Einsatz des Unfallrettungs- und Überschlagsimulators kommen. Hierbei ist die Beachtung der folgenden Bestimmungen unbedingt notwendig.
(2)Personen mit Herzproblemen, Rückenbeschwerden, Schwindelgefühlen, Blutdruckanomalien, Zuckerpatienten, Personen, die bereits einen Hörsturz oder Schlaganfall erlitten haben, Schwangeren und anderen Personen mit ähnlichen Risikofaktoren ist die Teilnahme am Unfallrettungs- und Überschlagssimulator nicht gestattet. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die Lehrgangsleitung auf solche oder ähnliche körperliche Beschwerden hinzuweisen.
(3)Personen unter 18 Jahren ist die Teilnahme am Unfallrettungs- und Überschlagsimulator nicht gestattet.
(4)Bei Benutzung des Unfallrettungs- und Überschlagsimulators besteht die Gefahr einer Beschädigung von Kleidungs- oder Schmuckstücken. Schmuckstücke sollten vor Benutzung des Simulators abgelegt werden. Im Übrigen ist bei der Auswahl der Bekleidung auf die vorgenannten Gefahren zu achten.
(5)Die Teilnahme am Unfallrettungs- und Überschlagsimulator ist nur Personen gestattet, die eine Körpergröße von mindestens 1,65 m und höchstens 1,95 m haben. Teilnehmer sind verpflichtet, dem Lehrgangs- und Bedienungspersonal mitzuteilen, wenn sie diese Voraussetzung nicht erfüllen. Erfolgt die Benutzung des Simulators aufgrund unrichtiger Angaben des Teilnehmers, so ist jegliche Haftung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG ausgeschlossen.
(6)Nach dem Besteigen des Simulators und der Einnahme der endgültigen Sitzposition ist diese Position beizubehalten und der Sicherheitsgurt anzulegen. Ein Verlassen der Sitzposition bzw. das Lösen des Sicherheitsgurtes kann zu Verletzungen führen. Das Bedienungspersonal wird dem Teilnehmer beim Verlassen des Simulators behilflich sein. Der Teilnehmer ist - außer in Notfällen - verpflichtet, den Simulator nur mit Hilfe des Bedienungspersonals zu verlassen.
§ 5 Kurstermine/Umbuchungen
(1)Der bestätigte Teilnahmetermin ist verbindlich. Soweit die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG auf schriftliche Anfrage des Kunden bei Vorliegen zwingender Verhinderungsgründe eine Umbuchung auf einen anderen verfügbaren Termin vornimmt, ist eine Umbuchungsgebühr von 3% der Vertragskosten zu entrichten.
(2)Der Kunde ist berechtigt, der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG einen Dritten zu benennen, der statt seiner an der Ausbildung teilnimmt. Voraussetzung ist, dass die in diesen Bedingungen aufgeführten Voraussetzungen für die Teilnahme in der Person des Dritten vorliegen.
(3)Der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG bleibt vorbehalten, das Training aus wichtigen Gründen zu verschieben oder ganz abzusagen. Dies gilt insbesondere, falls die für die Durchführung des Trainings erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Wetterverhältnisse nach Auffassung der Lehrgangsleitung eine sichere Durchführung des Trainings nicht ermöglichen.
(4)Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG wird dem Kunden bei Aufhebung eines Trainingstermins einen Ersatztermin anbieten. Lehnt der Kunde drei ihm von der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG angebotene Ersatztermine ohne wichtigen Grund ab, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Kursgebühren ausgeschlossen.
§ 6 Referenzliste
(1)Erfolgt die Anmeldung zu einem Training der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG durch einen Unternehmer, so erklärt sich der Unternehmer bereit, dass der Unternehmensname und eine Grobbeschreibung der Tätigkeit des Teilnehmers (z.B. „Vorstandsfahrer“ oder „Werkschutz“) in einer Referenzliste der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG genannt werden dürfen. Privatpersonen werden in dieser Referenzliste nicht aufgeführt.
(2)Sollte ein Unternehmer in der Referenzliste nicht aufgeführt werden wollen, so ist dies schriftlich der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG vor der Teilnahme an dem Training mitzuteilen. Außer der Firmierung und der Grobtätigkeit des teilnehmenden Unternehmers werden keine weiteren Informationen veröffentlicht.
§ 7 Datenschutz
(1)Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG wird personenbezogene Daten nur im gesetzlich vorgegebenen Rahmen erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Trainings erforderlich ist. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht.
(2)Die L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG wird Kundendaten speichern, um den jeweiligen Kunden über die Angebote der L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG zu informieren, soweit der Kunde nicht schriftlich widerspricht.
Schlussbestimmungen für Dienstleistung und Schulungsmaßnahmen
§ 11 Verkehrsverstöße
1) Verkehrsverstöße werden direkt an den Verursacher, an den Mieter, weitergeleitet. Hierzu bedarf es keine gesonderte Genehmigung des Mieters|Fahrers um die Personalien an die erforderliche Behörde weiterzuleiten. Für die Bearbeitung wird eine Büropauschale je Verstoß in Höhe von 25,--EUR erhoben.
2) Selbstbeteiligungen bei gemieteten Sachen werden im Schadensfall sofort fällig und werden nach Klärung des Sachverhaltes gegebenen Falls wieder erstattet.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
1) Für diese Geschäftsbeziehungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der L.S.G. Limousines Service Group Limited & CoKG und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bad Tölz.
3) Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird damit die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine ungültige Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die Ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht.
Die Geschäftsleitung der L.S.G. Limousines Service Group Limited & Co.KG
Stand 01.01.2010


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